Pflanzabstände - Bayern
 
Grundsätzlich müssen alle Pflanzen Grenzabstände einhalten: Bäume, Sträucher (auch sogenannte Halbsträucher), Schlinggewächse wie Knöterich und sogar solche Pflanzen, die sich von selbst ausgesät haben („Wildlinge“). Das hat seinen guten Grund: Respektierte Pflanzabstände können dabei helfen, Nachbarstreitigkeiten zu vermeiden. Deshalb sollten Sie die gesetzlichen Vorschriften über Pflanzabstände durchaus ernst nehmen.
 
1. Regel:
 
Der Gesetzgeber in Bayern hat die Pflanzabstände auf eine sehr einfache und einleuchtende Art und Weise geregelt. Während in den meisten Bundesländern der richtige Pflanzabstand nur ermittelt werden kann, wenn man genau zwischen Hecken, Nutz- und Ziergehölzen oder sogar zwischen stark- und schwachwüchsige Sorten unterscheidet, gilt in Bayern die Regel:
 
  Alle Pflanzen von einer Höhe bis zu 200 cm müssen einen Grenzabstand von 50 cm einhalten. Pflanzen, die höher als 200 cm sind, müssen einen Abstand von 200 cm einhalten.
 
  Dabei spielt es keine Rolle, um was für eine Pflanze bzw. um was für ein Gehölz es sich handelt. Das gilt für Hecke, Obst- bzw. Nutzpflanze, Zierpflanze, Baum oder Strauch.
 
2. Besonderheiten:
 
Die einfache Grundregel wird durch wenige Besonderheiten ergänzt, die in den meisten „normalen“ Fällen jedoch kaum eine Rolle spielen.
 
  Gegenüber einem Waldgrundstück muss nur ein Abstand von 50 cm eingehalten werden. Wenn jedoch Pflanzen an der Grenze zu landwirtschaftlich genutzten Grundstücken stehen, müssen größere Abstände einhalten werden. Wenn Bäume zu Beschattungen führen (und nur dann!), muss ein Abstand von 400 cm eingehalten werden.
 
  Pflanzen auf öffentlichen Grundstücken (Straße, Spielplatz, Fußweg usw.) müssen gegenüber Privatgrundstücken keine Abstände einhalten.
 
  Pflanzen hinter geschlossenen Einfriedungen (ein Maschendrahtzaun gehört also nicht dazu!) sind von der Einhaltung von Grenzabständen befreit, wenn sie in der Höhe nicht oder nicht wesentlich über die Einfriedung hinausragen.
 
  Schließlich noch eine wichtige Besonderheit: Stein- und Kernobstbäume in einem Hausgarten oder in einem Hofraum (also im Hofbereich eines landwirtschaftlichen Betriebes) müssen keine Grenzabstände einhalten.
 
3. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Abstandsvorschriften:
 
Grundregel: Steht eine Pflanze zu dicht an der Grenze, hat der Eigentümer stets die Wahl, ob er sie beseitigen oder nur zurückschneiden will.
 
  Der Anspruch auf Rückschnitt oder Beseitigung muss spätestens im fünften Kalenderjahr geltend gemacht werden, nachdem die Pflanze die zulässige Höhe überschritten hat (Anspruchsausschluss, zu diesem Begriff Einzelheiten bei den Grundregeln). Die Fünfjahresfrist beginnt also nicht in dem Jahr, in dem die Pflanze die zulässige Höhe überschreitet, sondern mit dem folgenden Jahr. Beispiel: Eine Pflanze, die nur 50 cm von der Grenze entfernt steht, wächst über 200 cm hinaus, und zwar im Oktober 1999. Der Anspruch des Nachbarn muss spätestens bis zum 31. Dezember 2004 geltend gemacht werden (5 Jahre ab dem 1.1.2000).
Quelle: http://www.mein-schoener-garten.de/PM4D/PM4DB/PM4DB08/PM4DB08B/pm4db08b.htm